Mittlerweile versteht man unter „Stalking“ das beharrliche Verfolgen, penetrantes Belästigen und Nachstellen einer Person gegen deren Willen, so dass sie in ihrer Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt wird. Der Täter oder die Täterin stellt dem Opfer nach, beobachtet und terrorisiert es. Hintergrund ist oftmals eine gescheiterte Beziehung, deren Aufrechterhaltung auf diese Weise erstrebt werden soll oder der Versuch einer Kontakt- oder Beziehungsaufnahme.
„Stalking“ hat viele Erscheinungsformen. Die Verhaltensweisen der Stalker reichen von unerwünschten Telefonanrufen und schriftlichen Mitteilungen über Verfolgung, Beobachtung und Überwachung bis hin zu Drohungen, Sachbeschädigungen und psychischen sowie physischen Gewalthandlungen.
„Stalking“ ist keine Seltenheit, wobei Frauen wesentlich häufiger Opfer werden als Männer.
Stalker kommen aus allen sozialen Schichten und Altersgruppen. Etwa 80 % der Stalker sind Männer, überwiegend im Alter zwischen 30 und 40 Jahren. Die meisten Fälle entwickeln sich aus einer früheren Beziehung oder Bekanntschaft. Nur in etwa jedem fünften Fall ist der „Stalker“ eine gänzlich fremde Person. Stalking ist keine Krankheit sondern eine Gewalttat.
Grundsätzlich kann jeder, unabhängig von Alter, Geschlecht, Beruf oder Religion, Opfer von „Stalking“ werden. Studien zeigen allerdings, dass ca. 80 % der Opfer Frauen sind. Allein oder vom Partner getrennt lebende Personen haben ein größeres Risiko, Stalkingopfer zu werden.
Zunächst fühlen sich die Opfer „nur“ belästigt, hält das Stalking jedoch an oder verändert sich die Qualität und Häufigkeit, so fühlen sich viele Opfer zunehmend hilflos. Nicht selten beeinträchtigen die Stalkinghandlungen den täglichen Tagesablauf erheblich.
Am 10.03.2017 ist die geänderte Fassung des § 238 StGB „Nachstellung“ in Kraft getreten. Zuvor musste zur Verwirklichung des Straftatbestandes das Leben des Opfers tatsächlich beeinträchtigt sein. Nun ist Stalking bereits strafbar, wenn die Handlungen des Stalkers objektiv dazu geeignet sind, die Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen. Das ermöglicht der Polizei, konsequent gegen jeden vorzugehen, der die Sicherheit eines anderen Menschen gefährdet und seine Lebensgestaltung massiv zu beeinträchtigen versucht.
§ 238 StGB Nachstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, indem er beharrlich
1. die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a) Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b) Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen, oder
4. diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.